Lösungen auch für E-Fahrzeuge notwendig Kraftstoffverbrauch wird mittels fahrzeuginterner Überwachungseinrichtung (OBFCM) dokumentiert

Seit 1. Januar 2020 müssen neu typgenehmigte Pkw-Modelle (Klasse M1) verpflichtend mit der sog. OBFCM-Einrichtung (OnBoard Fuel Consumption Monitoring) ausgerüstet sein. Für die Erstzulassung von neuen Pkw ist dies seit 1. Januar 2021 verbindlich vorgeschrieben. Das bedeutet, dass sowohl der Kraftstoffverbrauch als auch der Stromverbrauch (bei Plug-In-Hybriden) gemessen und über die gesamte Lebensdauer im Fahrzeug gespeichert werden muss.

Die Daten aus dem OBFCM sollen zur Feststellung von Abweichungen zwischen den Laborwerten und den Verbrauchswerten im tatsächlichen Fahrbetrieb dienen. Somit soll die Lücke zwischen Prüfstandsmessungen und Realemissionen weiter reduziert werden, um noch realistischere Verbrauchsangaben für die Käufer zu erhalten.

Seit 1. Januar 2021 sind die Fahrzeughersteller verpflichtet die Daten durch ihre Vertragswerkstätten im Zuge jeder Wartung oder Reparatur eines Fahrzeuges zu erheben. Ab 20. Mai 2023 soll die Datenerhebung auch im Rahmen der Hauptuntersuchung durch die Prüforganisationen erfolgen.

Der ADAC hält den Ansatz, die Lücke zwischen Laborwerten und den Verbrauchswerten im tatsächlichen Fahrbetrieb zu schließen, für richtig. Wichtig ist jedoch, dass deren Zweckbindung sichergestellt ist. Denn, die Vorschriften richten sich an die Fahrzeughersteller und dürfen nicht zur Überwachung des Autofahrers dienen.

Ferner müssen Datenschutz und Datensicherheit bei der Datenspeicherung und Verwertung gewährleistet werden.

Entsprechend fordert der ADAC, dass jeder Fahrzeughalter Informationen über die individuellen Daten seines Fahrzeuges bekommt, unabhängig davon, von wem diese ausgelesen werden.

Verbraucher sollten wissen, dass sie dem Auslesen der OBFCM-Werte auch widersprechen können, wenn sie ihre Daten nicht weitergeben möchten.

Klare Prozesse, wie der Widerspruch zu erfolgen hat, sind seitens des Gesetzgebers umgehend festzulegen.

Die Ausrüstungspflicht mit einer OBFCM-Einrichtung und die damit verbundene Überwachung des Kraftstoffverbrauchs und deren Datenübertragung gelten aktuell nur für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor sowie (Plug-In-)Hybridfahrzeuge, die mit Diesel, Biodiesel, Benzin oder Ethanol betrieben werden. Reine Elektrofahrzeuge sind ausgenommen, ebenso wie gasbetriebene Fahrzeuge (CNG, LPG). Diese Lücke sollte nach Überzeugung des ADAC geschlossen werden und OBFCM auch für E-Autos und gasbetriebene Fahrzeuge genutzt werden. Denn auch hier sind Abweichungen zwischen Laborwerten und realen Verbrauchswerten festzustellen.

Ob das eigene Fahrzeug die Funktion unterstützt, kann über die Emissionsschlüsselnummer „36AP“ im Fahrzeugschein (Feld 14.1) herausgefunden werden. Beim Gebrauchtwagenkauf kann sich ein genauer Blick auf die Werte lohnen: Sie können ein Indiz für das Fahrprofil des Vorbesitzers sein.

Weitere Informationen zum Thema finden Sie unter adac.de

Pressekontakt:

ADAC Kommunikation
T +49 89 76 76 54 95
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Original-Content von: ADAC, übermittelt durch news aktuell

Lösungen auch für E-Fahrzeuge notwendig Kraftstoffverbrauch wird mittels fahrzeuginterner Überwachungseinrichtung (OBFCM) dokumentiert

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