Einem Betrüger aufgesessen / Fiskus half geprelltem Immobilienkäufer

Es gibt für einen Immobilienkäufer kaum etwas Schlimmeres, als einem Betrüger
auf den Leim zu gehen, der mit seinem Geld auf Nimmerwiedersehen verschwindet.
Doch in dieser Situation darf der Betroffene – ein kleiner Trost – nach Auskunft
des Infodienstes Recht und Steuern der LBS wenigstens darauf hoffen, dass er
seine Verluste steuerlich geltend machen kann. (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen IX
R 24/16)

Der Fall: Ein Kaufinteressent wollte zu Vermietungszwecken eine stattliche Villa
erwerben. Er übergab einem Betrüger, der es verstand, sich als vom Eigentümer
beauftragter Makler darzustellen, einen Betrag von fast vier Millionen Euro.
Doch der „Makler“ verschwand mit dem Geld und verwendete es für sich.
Anschließend musste der Interessent die Immobilie ein zweites Mal kaufen – und
auf ordentlichem Wege. Es stellte sich die Frage, ob und wie er die verlorene
Summe steuerlich absetzen könne. Er vertrat die Meinung, es handle sich um
Werbungskosten.

Das Urteil: Wenn bei einem derartigen gescheiterten Geschäft eine klar
nachweisbare Vermietungsabsicht des Käufers vorgelegen habe, dann kämen
tatsächlich Werbungskosten wegen vorab entstandener vergeblicher Aufwendungen in
Frage, entschied der BFH. Allerdings sei zu prüfen, wann genau der Betroffene
eindeutig wusste, dass er sein Geld nicht mehr zurückerhält. Denn erst ab diesem
Zeitpunkt handelt es sich um sofort absetzbare Werbungskosten. Vorher muss man
von einer zeitanteiligen Absetzung für Abnutzung (AfA) ausgehen.

Pressekontakt:

Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de

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