Änderungen in Arzneimittelversorgung ab 1. Juli 2020

Berlin (ots) – Patienten müssen sich ab dem 1. Juli 2020 auf gesetzliche und vertragliche Neuregelungen bei der Arzneimittelversorgung in den Apotheken einstellen. Dazu gehören die Senkung der Mehrwertsteuer auf Arzneimittel, die Anpassung von Festbeträgen bei verordneten Medikamenten und die Einführung von Rabattverträgen bei bestimmten gesetzlichen Krankenkassen. „Bei den Arzneimitteln ändern sich zum 1. Juli viele Preise und Zuzahlungen. Das entlastet vor allem die Krankenkassen finanziell“, sagt Fritz Becker, Vorsitzender des Deutschen Apothekerverbandes (DAV): „Für die Patienten kann das unterschiedliche Konsequenzen haben. Aber sie können sich darauf verlassen, dass ihre Apotheke die vielen Neuregelungen im Blick hat. Apotheken sind es gewohnt, riesige Datenmengen in ihrem digitalen Workflow zu verarbeiten.“

Die Mehrwertsteuer auf Arzneimittel wird bis zum 31. Dezember 2020 von 19 auf 16 Prozent gesenkt. Bei den rezeptpflichtigen Medikamenten mit ihren bundesweiten Festpreisen wird diese Anpassung in der Apothekensoftware bereits berücksichtigt. Hier können sich für gesetzlich versicherte Patienten durchaus Einsparungen bei der gesetzlichen Zuzahlung ergeben. Ein bisheriger Apothekenverkaufspreis (AVP) von 100,00 Euro würde auf 97,47 Euro sinken, so dass die gesetzliche 10-prozentige Zuzahlung von 10,00 Euro auf 9,75 Euro sinkt – der Patient spart also 25 Cent. Bei den rezeptfreien Medikamenten, die keiner Preisbindung unterliegen, muss jede Apotheke selbst entscheiden, wie sie die Steuersenkung umsetzt.

Zum 1. Juli 2020 ändern sich auch viele Festbeträge – das sind die Erstattungshöchstbeträge der Krankenkassen für bestimmte Wirkstoffe. Betroffen sind vorrangig verordnungsstarke Protonenpumpenhemmer (Magensäureblocker) und Statine (Cholesterinsenker) in fünf Wirkstoffgruppen. Insgesamt lag deren Marktvolumen im Jahr 2018 bei 53 Mio. Packungen und einem Umsatz von 1,3 Mrd. Euro. Ebenfalls am 1. Juli 2020 starten neue Rabattverträge – das sind Exklusivverträge zwischen Krankenkassen und Herstellern – bei der Techniker Krankenkasse (TK), der Kaufmännischen Krankenkasse (KKH) und mehreren Krankenkassen im spectrumK-Verbund. Das kann zur Folge haben, dass Patienten zukünftig das Medikament eines anderen Herstellers erhalten. Sowohl durch die Festbeträge, als auch durch die Rabattverträge können sich die Zuzahlungen für Patienten verändern.

Mehr Informationen unter http://www.abda.de

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Christian Splett, Pressereferent, 030 4000 4137, c.splett@abda.de

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